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04.06.2012 Teilerfolg der Freien Liste gegen Einstweilige Verfügung Zurück >

Mit Urteil vom 6.3.2012 hat das Landgericht München (AZ 2 O 5923/11) der Klage der Freien Liste gegen die Einstweilige Verfügung gegen das Wahl-Faltblatt teilweise stattgegeben.

Nachdem die Sparda-Bank bereits vor Erlass der Einstweiligen Verfügung den Vorwurf gegen unser Wahl-Ziel "Alle Wahllisten gleich behandeln" zurückgezogen hatte, sah nun das Gericht auch die Kritik der Freien Liste an der Wahlkreiseinteilung als zulässig an. Das ist wohlgemerkt kein Urteil darüber, ob unsere Auffassung aus Sicht des Gerichts zutreffend ist.

Das könnte man auch für die beiden verbliebenen Aussagen so sehen, die zwar seit Monaten unbestritten auf dieser Internet- Seite standen, aber durch die im Faltblatt erforderliche Kürzung als Tatsachenbehauptungen missverständlich interpretiert werden konnten. Es ging also nicht mehr um Inhalte, um das, was gemeint war, sondern um die juristische Angreifbarkeit.
Aufgrund des von der Sparda-Bank erwirkten Streitwerts von 50.000 €, den wir als reine Einschüchterungsmaßnahme ansehen, verzichtete die Freie Liste aufgrund der damit verbundenen hohen Anwalts- und Gerichtskosten auf den Gang in die nächste Instanz, obwohl uns dieser durchaus aussichtsreich erschien.

Eine Streitwertbeschwerde führte immerhin dazu, dass das Oberlandesgericht München den Streitwert mit Beschluss vom 4.6.2012 auf 24.000 € herabsetzte.

Wir sehen uns dadurch in unserer Auffassung bestätigt, dass die Vorgehensweise von Vorstand und Wahlausschuss gegen die Freie Liste überzogen war. Gerade im Hinblick auf die von der Sparda-Bank im Rahmen ihrer Gemeinwohl-Bilanz propagierten Werte wie Transparenz, Wertschätzung, Miteinander, Fairness
halten wir diese für nicht angemessen.