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| 26.02.2026 | Vertreterwahl 2026 | ![]() |
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2026. Allgemeine Hinweise erhalten Sie unter den
Rubriken Wahl-Info, Programm und Kontakt. Ab sofort können Sie sich bewerben, um selbst als Vertreter zu kandidieren. Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer Kontaktseite. Oder Sie bewerben sich direkt über unser Online-Formular. ![]() Die unserer Liste im Urteil des OLG München vom 21.5.2025 zugestandenen Kontaktmöglichkeiten mit Sparda-Mitgliedern zum zweck der Werbung für unseren Wahlvorschlag wurden vom Vorstand bisher nur unzureichend umgesetzt. So erfolgte der Werbe-Aushang nicht in den SB-Centern, und in den persönlich besetzten Filialen nur im sog. "Service-Bereich", der nur begrenzt geöffnet ist und de facto nur von wenigen Kunden aufgesucht wird, die einen Beratungstermin haben. Die Kunden mit Online-Konto, immerhin über 60%, erfahren dagegen gar nichts. Wir haben daher beim Amtsgericht München einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, auch Informationen im Online-Banking einzustellen. Dieser wurde im Urteil vom 10. Juni abgelehnt., weil sich das Gericht "insbesondere im Rahmen eines Eilverfahrens" als nicht berufen ansah, eine so grundsätzliche Entscheidung zu treffen. Es erkannte aber an, dass man sich "sicher darüber Gedanken machen müsse, wann und wie man die Problematik angehen möchte". Gegen diesen Beschluss legen wir deshalb Beschwerde ein, zumal sich inzwischen neue Erkenntnisse ergaben. Gemäß einer Grundsatzentscheidung des BGH vom 10.12.25 (Az. II ZR 132/24) haben Vereine nun das Recht auf die Herausgabe der E-Mail-Adressen von Mitgliedern, die in der uns ausgehändigten MItgliederliste der Sparda nicht enthalten sind, obwohl das lt. § 30 (2) GenG möglich wäre. Dies wäre eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu vertretbaren Kosten. Zu klären ist nur noch, ob dieses BGH-Urteil auch auf Genossenschaften anwendbar ist, was spezialisierte Anwaltskanzleien bejahen. |