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Aktuelles
21.05.2025 | OLG weist Berufung zurück - Trotzdem Teilerfolg | ![]() |
Bei
der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht München wurde
unsere Klage gegen die Wahlordnung der Sparda Bank München
zurückgewiesen. Unsere Gründe haben wir bereits an anderer Stelle ausführlich dargelegt. Das Urteil ist inzwischen veröffentlicht und kann im Internet eingesehen werden. Das Gericht stellte sich letztlich auf den Standpunkt, dass sich die Grenze von 150 Unterstützerunterschriften in § 43a Abs. 4 S. 6 GenG auf einen Wahlvorschlag und nicht auf die Genossenschaft als ganzes bezieht. Da der Geschäftsbereich der Beklagten in nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zulässiger Weise mehrere Wahlbezirke eingeteilt ist, für die jeweils eigene Wahlvorschläge zu erstellen sind, liege ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 S. 6 GenG begrifflich nicht vor (B.II.3.a, Rz.128). Unser Fazit: Ob diese sehr formalistische Sichtweise der Absicht des Gesetzgebers entspricht,"dass Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder nicht durch unverhältnismäßig hohe Zulässigkeitsanforderungen unmöglich gemacht werden", kann aber bezweifelt werden. |
Einige Randbemerkungen des Gerichts können aber doch als Teilerfolg der Klage gewertet werden, da sie die Erstellung eines Wahlvorschlags erleichtern. Einem Mitglied, das zum Zwecke der Einbringung eines zulässigen Wahlvorschlags Kandidaten für die Vertreterwahl finden will, ist von der Genossenschaft eine Abschrift aus der Mitgliederliste zu erteilen, (B.II.2.c.bb, Rz.114-15). Das berechtigte Interesse an der Mitgliederliste entsteht nicht erst mit der Wahlausschreibung oder gar dem Beginn der vierwöchigen Auslegungsfrist sondern bereits eine angemessene Zeit vor der Vertreterwahl. Da die Mitgliederliste nur die Postanschrift enthält und deshalb die schriftliche Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern in dem erforderlichen zahlenmäßig größeren Umfang zu hohen Portokosten führt, gebietet nach Ansicht des Senats der Grundsatz der Chancengleichheit auch bei der Vorbereitung der Wahl, dass es Mitgliedern, die einen weiteren Wahlvorschlag einbringen wollen, ermöglicht wird, durch einen Aushang in den Geschäftsstellen des jeweiligen Wahlbezirks andere Mitglieder für eine gemeinsame Kandidatur und/oder für Unterstützerunterschriften zu motivieren. Diese Möglichkeit muss auch eine angemessene Zeit vor der Wahl eingeräumt werden (B.II.2.c.cc, Rz.116) Die Ansicht der Sparda-Bank, die Filialräumlichkeiten seien für die Durchführung des Geschäftsbetriebes bestimmt, weshalb dort keine Wahlwerbung betrieben werden dürfe, ist irrig (B.II.2.c.cc, Rz.117). Aus diesen Gründen darf die Bank es einem Mitglied, das andere Mitglieder als Kandidaten und/oder Unterstützer gewinnen will, auch nicht verwehren, in den Geschäftsstellen im jeweiligen Wahlbezirk Kunden auf den beabsichtigten Wahlvorschlag anzusprechen (B.II.2.c.dd, Rz.118). Da der Vorstand, der bei seiner Entscheidung über die Wahlbezirke nicht frei ist, sondern die elementaren Wahlgrundsätze beachten muss, kann er den Geschäftsbereich nicht in beliebig viele Wahlbezirke einteilen (B.II.2.f, Rz.125). Wir werden uns mit Nachdruck für die Umsetzung dieser Hinweise einsetzen. |