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11.11.2016 Mehr Transparenz auch bei Liste 1 - ein Lichtblick? Zurück >
Die Forderung der Freien Liste nach mehr Transparenz zeigt Wirkung. Während in der Vergangenheit über die Vertreterversammlung nur wenig aussagefähige Berichte im "sparda aktuell" zu finden waren, gibt es neuerdings auch einen relativ ausführlichen Bericht im Internet. Die Freie Liste ging seit 2012 mit gutem Beispiel voran.
Aber auch die Liste des Wahlausschusses (Liste 1) ist erfreulicherweise dem Vorbild der Freien Liste gefolgt und hat eine Webseite veröffentlicht. Darin erläutern der frühere Vorstandsvorsitzende Günter Grzega und der ehemalige Aufsichtsrat Josef Bugiel ihre Vorstellungen von genossenschaftlicher Demokratie.
Was sagt das Genossenschaftsgesetz?
Warum sie allerdings die Meinung vertreten, das Genossenschaftsgesetz schreibe vor, "dass der aus Mitgliedern der Genossenschaft bestehende Wahlausschuss eine Liste mit Kandidaten erstellt, die für die Aufgabe eines Mitglieds der Vertreterversammlung geeignet erscheinen." ist uns nicht klar.
In §43a GenG, der die Vertreterversammlung regelt, können wir eine solche Vorschrift nicht finden. Das haben unseres Wissens die Sparda Banken in ihrer Musterwahlordnung festgelegt. Das Gesetz sagt lediglich: "Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses können in einer Wahlordnung getroffen werden."
Der Normalfall im Gesetz ist ohnehin die Generalversammlung, wo es dann anwesenheitsbedingt tatsächlich zu Überraschungen kommen kann.


Gibt es ein "Parteiprogramm"?
Auf ein Wahlprogramm wie bei politischen Wahlen hat auch die Freie Liste bewußt verzichtet. Wir verweisen in unserer Wahlwerbung ausdrücklich darauf: "Unsere Vertreter unterliegen gem. § 26a der Satzung keinen Weisungen, setzen sich aber für die hier dargelegten Grundsätze ein, insbesondere
•    Transparente Information
•    Gleiche Wahlchancen für alle
•    Offene, partnerschaftliche Diskussion
•    Bewährtes erhalten und verbessern"
Auch wir sind keine Partei, denn unser Hauptziel ist es, mehr Mitgliedern die Chance einer Kandidatur zu bieten, damit diese frei von Organisations-, Berufs- oder Verbandsinteressen, nur den Wählern und ihrem Gewissen verpflichtet, ihren Sachverstand im Sinne der Satzung einbringen können.

Spielt der Beruf eine Rolle?
Natürlich nicht, was in der beruflichen Vielfalt unserer Kandidaten zum Ausdruck kommt, die eine zufällige und somit bestmöglich repräsentative und nicht gesteuerte Auswahl von Sparda - Mitgliedern darstellt. Dass im Gegensatz zur Liste 1 bei fast allen unseren Kandidaten der Beruf angegeben ist und wenig aussagefähige Bezeichnungen wie Beamter oder Pensionist (die vielleicht die wahre Herkunft verschleiern?) möglichst vermieden werden, macht das deutlich.
Natürlich ist es legitim und lobenswert, dass sich "gerade Mitglieder aus dem Kreis der Berufsgruppen der Gründer der Sparda-Bank besonders für die weitere Entwicklung der Kredit - Genossenschaft einsetzen". Die Aufsichtsratsvorsitzende hat das schon vor Jahren in einem Schreiben an unsere Kandidaten zum Ausdruck gebracht: "Ihr Wahlvorschlag hat zum Ziel, die Eisenbahner und im öffentlichen Dienst Beschäftigten in den Organen in die Minderheit zu bringen, ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Folgen …  Wir bitten Sie, diese Entscheidung zu überdenken". Nur muß man halt wissen, dass diese Berufsgruppen schon lange nicht mehr die Mehrheit der Sparda-Mitglieder stellen, und schon gar nicht ihre Gewerkschaftsmitglieder.
Wozu überhaupt eine zweite Liste?
Kein Wunder, dass bei dieser Sichtweise von Liste 1 deshalb die Auffassung vertreten wird: "Die Aufstellung weiterer Listen, neben der Liste des genossenschaftlichen Wahlvorstands, erscheint für gut funktionierende Genossenschaften grundsätzlich wenig zielführend."
Damit wird die Legitimität weiterer Wahlvorschläge wie der "Freien Liste" in Frage gestellt.
Wenn man aber nur eine Liste mit genau der Zahl zu wählender Vertreter aufstellt, wird eine Wahl zur Farce. Die Zeit von Einheitslisten, die von den Amtsinhabern vorselektiert werden, sollte in diesem Land eigentlich vorbei sein.

Wer hat ein Recht auf ein Aufsichtsratsmandat?
Das ist in der Satzung genau geregelt. Dass Vertreter einer Liste, die rd. ein Sechstel der Vertreter stellt, auch Kandidaten für einen der 6 Aufsichtsratssitze nominieren (die von der Mehrheit sowieso nicht gewählt werden), bedeutet nicht, dass einzelne "unbedingt ein Aufsichtsrat-Mandat erringen" wollen, sondern ist ein nicht nur satzungsgemäßer, sondern in einer Demokratie normaler und legitimer Vorgang. Wer das verweigert bzw. in Frage stellt, muß sich schon nach seinem Demokratieverständnis fragen lassen.

Ist eine öffentliche Stimmauszählung widersinnig?
Herr Grzega und Herr Bugiel bezeichnen die Forderung nach Benennung von „Beobachtern“ der Stimmauszählung als "geradezu widersinnig". Es würde eine "parteipolitische Auseinandersetzung bzw. Differenzierung suggeriert, die nicht sinnstiftend ist und keinesfalls in einer Genossenschaft Platz haben sollte." Als ob es in einer Genossenschaft nicht auch verschiedene Meinungen geben kann. Wenn man bedenkt, dass die Liste 1 einen Wahlausschuss ihres Vertrauens gegen einen (!) von Liste 2 nominierten Kandidaten gewählt hat, dieser jetzt wieder eine eigene Liste 1 aufgestellt hat und nun auch noch die Stimmauszählung unter Ausschluss der Öffentlichkeit vornehmen will, sollte das angesichts der hier vorliegenden Infragestellung der Existenzberechtigung weiterer Listen schon zu denken geben.