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Aktuelles
11.06.2015 | 7-Punkte-Programm zur Verbesserungen der Wahlordnung |
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden
Vertreterversammlung, auf der eine neue Wahlordnung beschlossen werden soll,
hatte die Freie Liste beim Vorstand bereits 2012 ein 10-Punkte-Programm mit
Verbesserungsvorschlägen eingereicht, von denen 7 die Wahlordnung
betreffen. 1. Wahlordnung § 2 (2) Der Absatz ist um folgende Formulierung zu ergänzen: "Dem Wahlausschuss sollte mindestens 1 Vertreter jedes in der Vertreterversammlung vertretenen Wahlvorschlags angehören." Begründung: Es entspricht allgemein anerkannten demokratischen Grundsätzen, dass bei Ausschussbesetzungen alle in dem jeweiligen Gremium vertretenen Gruppen, Parteien oder Listen angemessen berücksichtigt werden. Nur so kann eine Gleichbehandlung aller Wahlvorschläge (§43a GenG) durch den Wahlausschuss nachvollziehbar sichergestellt werden. 2. Wahlordnung § 8 (2) Die in § 8 (2) enthaltene Regelung, nach der die Wahlvorschläge von mindestens 150 Mitgliedern unterschrieben sein müssen, ist um folgenden Satz zu ergänzen: "Für Wahlvorschläge, die bereits Vertreter stellen, genügen die Unterschriften von 10% der Vertreter bzw. einer entsprechenden Anzahl von Mitgliedern." Begründung: Für bereits in der Vertreterversammlung vertretene Listen sollten die Unterschriften von 10% der Vertreter ausreichen. Das entspräche einer wenigstens annähernden Gleichbehandlung mit der Liste 1 des Wahlausschusses, der keine Unterschriften sammeln muß. 3. Wahlordnung § 8 (2) Abs.4 Die Formulierung "Der Unterzeichner, der an erster Stelle steht ..." ist zu ändern auf "Der Vorgeschlagene, der an erster Stelle steht ..." Begründung: Unterzeichner üben i.d.R. keine aktive Funktion im Wahlverfahren aus. Die Reihenfolge auf den Unterschriftslisten ist zufallsabhängig und für die Aufstellung der Wahlliste nicht relevant. Der an erster Stelle stehende Vorgeschlagene hat die besten Wahlchancen, genießt also das größte Vertrauen der Listenmitglieder und ist somit am ehesten qualifiziert, die Wahlliste gegenüber dem Wahlausschuss zu vertreten. 4. Wahlordnung § 8 Dieser ist um folgende Regelung zu ergänzen: "Weitere Wahlvorschläge können von den Initiatoren innerhalb der Auslegungsfrist gem. §7 (1) in den Geschäftsräumen zur Einsicht der Mitglieder und zur Leistung von Unterstützungsunterschriften gem. §8 Abs.2 ausgelegt werden. Mitgliedern, die am Online-Banking teilnehmen, ist diese Möglichkeit im Rahmen des identitätsgesicherten Zugangsverfahrens zu ermöglichen." Begründung: Zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft bestehen zumindest seit Aufhebung der Beschränkung auf eine Berufsgruppe i.d.R. keine persönlichen Beziehungen. Die Geschäftsräume bzw. die Online-Banking-Plattform sind somit der einzige Bezugspunkt zur Aufnahme von Kontakten untereinander, um die Wahrnehmung der in der Satzung geregelten Rechte zu gewährleisten. |
5. Wahlordnung § 10 (2) Der Absatz ist zu ergänzen um die Formulierung "... und im Kundenjournal "sparda aktuell" zu veröffentlichen. Neben Name, Anschrift und Beruf der Kandidaten ist auch eine kurze Beschreibung der Ziele des jeweiligen Wahlvorschlags beizufügen." Begründung: Es ist insbes. Kunden, die das Internet nutzen, nicht zuzumuten, die Information über die zur Wahl stehenden Kandidaten durch Aufsuchen einer Geschäftstelle selbst einzuholen. Eine Wahl setzt voraus, dass die Wähler über die Ziele der Listen und ihrer Kandidaten informiert sind. Aus diesem Grund erhalten z.B. politische Parteien Unterstützung aus Steuergeldern und kostenlose Sendezeiten in öffentlich-rechtlichen Medien. Angesichts der inzwischen erreichten Größe der Sparda-Bank, deren Mitglieder sich i.d.R. nicht kennen, ist eine entsprechende Information Grundvoraussetzung für eine bewusste Wahlentscheidung. Die drastisch niedrigere Wahlbeteiligung bei der letzten Wahl sollte zu denken geben. 6. Wahlordnung § 12 (1) Dieser Absatz ist um die bisherige Formulierung im Sinne des gestrichenen § 13 Abs.2 Satz 2 zu ergänzen: "Nach Ende der Wahl werden die Rücksendeumschläge vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter unter Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses geöffnet und von diesen die Stimmenzählung gemeinsam vorgenommen. Jede zugelassene Wahlliste kann zwei Kandidaten benennen, die die Stimmenauszählung beobachten dürfen." Begründung: Eine detaillierte Regelung der Stimmauszählung ist Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Wahldurchführung. Eine öffentliche Stimmenauszählung ist bei demokratischen Wahlen weltweit üblich, selbst in Staaten, denen bei uns nur eingeschränkt demokratische Verhältnisse zugebilligt werden (z.B. Russland, Iran). Selbst in der DDR war die Stimmenauszählung öffentlich. Das Bundesministerium der Justiz hat darauf verwiesen, dass auch bei genossenschaftsinternen Wahlen die allgemein anerkannten Grundsätze einer demokratischen Wahl zu beachten sind. Eine zumindest für beteiligte Kandidaten öffentliche Stimmenauszählung reduziert die potentielle Gefahr von Manipulationen, schafft Vertrauen und liegt deshalb im Interesse aller Mitglieder. 7. Wahlordnung § 13 Die Regelung zum Nachrücken bei Ausscheiden eines gewählten Vertreters ist wie folgt anzupassen: "Bei Ausscheiden eines gewählten Vertreters rückt der auf dem Wahlvorschlag "Vertreter" gem. § 12 (3) dieser Wahlordnung nachfolgende Vorgeschlagene nach. Sind bereits alle Kandidaten des Wahlvorschlags "Vertreter" nachgerückt bzw. haben diese die Wahl nicht angenommen, rücken die Ersatzvertreter entsprechend ihrer Rangfolge nach." Begründung: Erfahrungsgemäß kandidieren an einem Mandat ernsthaft interessierte Mitglieder bevorzugt auf der Liste "Vertreter", während sich "Ersatzvertreter" nur als Ersatz für den absoluten Notfall sehen. Es ist im Interesse aller Mitglieder, dass zunächst die engagiertesten Kandidaten zum Zuge kommen, bevor man auf Ersatzleute zurückgreift. Dies entspricht auch der Vorgehensweise bei demokratischen Wahlen auf allen Ebenen. |