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29.12.2022 Wahlordnung am 8.9.22 vor Gericht - Freie Liste klagt gegen Sparda-Bank Zurück >

Im sparda-aktuell vom Juni 2021 (Seite 6) berichtete der Vorstand über eine Klage gegen die Wahlordnung. Da die Freie Liste als Verein kein Sparda-Mitglied ist, tritt unser 1.Vorsitzender Herbert Uhl als Kläger auf. Die Klage wurde bereits im August  2020 als Feststellungsklage eingereicht.

Nach zwei Jahren findet nun endlich die Verhandlung statt, nachdem die Argumente bereits schriftlich ausgetauscht wurden. Verhandelt wird am 8. September 2022 um 11:45h vor dem Landgericht München I, Lenbachplatz 7, Saal 401.

Im Grunde geht es nur um eine
einfache Frage: Im GenG §43a Abs.4 ist geregelt "Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können." Vorstand und Aufsichtsrat der Sparda-Bank legen diese Regelung so aus, dass diese Grenze pro Wahlbezirk gilt. Um das Erstellen von anderen Wahlvorschlägen und damit Konkurrenz zur "Liste des Wahlausschusses" zu erschweren, hat sie die Zahl der Wahlbezirke von ursprünglich 3 zunächst auf 7 und dann auf 17 erhöht, so dass für einen Wahlvorschlag für die ganze Genossenschaft zuletzt 2.550 Unterschriften nötig waren.

Bei der Wahl im Sommer 2021 wurde die Zahl der Wahlbezirke immerhin auf 10 reduziert, die auch regional plausibel sind. Das ist wohl schon ein Effekt unserer Klage.

Die Vertreter der Freien Liste sind dagegen der Auffassung, dass die Formulierung "in jedem Fall" auch die Existenz mehrerer Wahlbezirke einschließen muß, da die Grenze sonst - wie geschehen - fast beliebig erhöht und somit ad absurdum geführt werden kann.

Nach längerem, für juristische Laien unverständlichem hin und her, kamen die Gerichte zu der Auffassung, dass dies nur als verbandsrechtliche Nichtigkeitsklage möglich sei.

Die Thematik betrifft letztlich nicht nur die Sparda-Bank München, sondern alle Genossenschaften und sollte daher von allgemeinem Interesse sein. 

Aktualisierung 29.12.22
Leider wurde unsere Klage abgewiesen. Das Urteil kann hier eingesehen werden. Da uns die Argumente nicht überzeugend scheinen, gehen wir in Berufung. Die Begündung werden wir hier demnächst veröffentlichen.