|
Aktuelles
19.05.2021 | Wahlordnung vor Gericht - Was steckt dahinter? |
Im sparda-aktuell
vom Juni (Seite 6) berichtet der Vorstand über eine Klage gegen
die Wahlordnung. Da die Freie Liste als Verein kein
Sparda-Mitglied ist, tritt unser 1.Vorsitzender Herbert Uhl als
Kläger auf. Die Klage wurde bereits im August 2020 als
Feststellungsklage eingereicht. Im Grunde geht es nur um eine einfache Frage: Im GenG §43a Abs.4 ist geregelt., "Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können."
Vorstand und Aufsichtsrat der Sparda-Bank legen diese Regelung so aus,
dass diese Grenze pro Wahlbezirk gilt. Um das Erstellen von anderen
Wahlvorschlägen und damit Konkurrenz zur "Liste des
Wahlausschusses" zu erschweren, hat sie die Zahl der Wahlbezirke von
ursprünglich 3 zunächst auf 7 und dann auf 17 erhöht, so
dass für einen Wahlvorschlag für die ganze Genossenschaft
zuletzt 2.550 Unterschriften nötig waren. |
Die
Vertreter der Freien Liste sind dagegen der Auffassung, dass die
Formulierung "in jedem Fall" auch die Existenz mehrerer
Wahlbezirke einschließen muß, da die Grenze sonst -
wie geschehen - fast beliebig erhöht und somit ad absurdum
geführt werden kann. Nach längerem, für juristische Laien unverständlichem hin und her, kamen die Gerichte zu der Auffassung, dass dies nur als verbandsrechtliche Nichtigkeitsklage möglich sei. Somit ist zu befürchten, dass es bis zur nächsten Wahl kein Urteil gibt. Wir können nur abwarten, bis das Landgericht München I sich endlich mit dem Inhalt der Klage beschäftigt. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren. Aktualisierung: Bei der Wahl im Sommer 2021 wurde die Zahl der Wahlbezirke auf 10 reduziert, die auch regional plausibel sind. Das ist wohl schon ein Effekt unserer Klage. |