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19.05.2021 Wahlordnung vor Gericht - Was steckt dahinter? Zurück >

Im  sparda-aktuell vom Juni (Seite 6) berichtet der Vorstand über eine Klage gegen die Wahlordnung.  Da die Freie Liste als Verein kein Sparda-Mitglied ist, tritt unser 1.Vorsitzender Herbert Uhl als Kläger auf. Die Klage wurde bereits im August  2020 als Feststellungsklage eingereicht. Im Grunde geht es nur um eine einfache Frage: Im GenG §43a Abs.4 ist geregelt., "Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können." Vorstand und Aufsichtsrat der Sparda-Bank legen diese Regelung so aus, dass diese Grenze pro Wahlbezirk gilt. Um das Erstellen von anderen Wahlvorschlägen und damit Konkurrenz zur "Liste des Wahlausschusses" zu erschweren, hat sie die Zahl der Wahlbezirke von ursprünglich 3 zunächst auf 7 und dann auf 17 erhöht, so dass für einen Wahlvorschlag für die ganze Genossenschaft zuletzt 2.550 Unterschriften nötig waren.
Die Vertreter der Freien Liste sind dagegen der Auffassung, dass die Formulierung "in jedem Fall" auch die Existenz mehrerer Wahlbezirke einschließen muß, da die Grenze sonst - wie geschehen - fast beliebig erhöht und somit ad absurdum geführt werden kann.
Nach längerem, für juristische Laien unverständlichem hin und her, kamen die Gerichte zu der Auffassung, dass dies nur als verbandsrechtliche Nichtigkeitsklage möglich sei. Somit ist zu befürchten, dass es bis zur nächsten Wahl kein Urteil gibt. Wir können nur abwarten, bis das Landgericht München I sich endlich mit dem Inhalt der Klage beschäftigt.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

Aktualisierung:
Bei der Wahl im Sommer 2021 wurde die Zahl der Wahlbezirke auf 10 reduziert, die auch regional plausibel sind. Das ist wohl schon ein Effekt unserer Klage.