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Aktuelles
12.02.2012 | Mitglieder fechten Vertreterwahl an |
Mehrere
Mitglieder haben die Vertreterwahl 2011 gemäß
§19 Abs.1 der Wahlordnung angefochten, weil nach ihrer Meinung
gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der
Wahlordnung verstoßen worden ist, was möglicherweise
das Wahlergebnis beeinflusst hat. Umgehung von §43a Abs.4 Genossenschaftsgesetz (GenG) Die Regelung in §8 Abs.3 der Wahlordnung, nach der Wahllisten jeweils von mindestens 1% der Mitglieder unterschrieben sein müssen, steht im Widerspruch zu §43a Abs.4 Satz 6 GenG, in dem 150 Unterschriften als in jedem Fall ausreichend bezeichnet werden. Diese gesetzliche Vorschrift wurde durch die Erhöhung von 7 auf 17 Wahlbezirke umgangen, was die Anfechter als gesetzwidrig monieren. |
Verstoß
gegen § 3 Abs. 3 der Wahlordnung Entgegen der Regelung in § 3 Abs.3 der Wahlordnung, nach der Mitglieder, die außerhalb des Geschäftsgebiets ansässig sind, dem Wahlkreis 1 zugeordnet werden, wurden Mitglieder in Orten außerhalb des Geschäftsgebiets wie Erlangen, Nürnberg, Augsburg oder Schongau dem Wahlbezirk 17 zugeordnet. Mißachtung anerkannter demokratischer Grundsätze Kritisiert wird ferner u.a. die Weigerung des Wahlausschusses, Vertretern der Freien Liste die Beobachtung der Stimmenauszählung zu ermöglichen. Dies wiegt umso schwerer, als sich der Wahlausschuss nur aus Kandidaten der Liste 1 sowie von dieser gewählten bzw. eingesetzten "Organen" (Vorstand, Aufsichtsrat) zusammensetzt. |